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   VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406   

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https://dejure.org/2020,28950
VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406 (https://dejure.org/2020,28950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406 (https://dejure.org/2020,28950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2020 - 9 ZB 17.1406 (https://dejure.org/2020,28950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 8 S. 3
    Störende Häufung von Werbeanlagen - hier: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt

  • rewis.io

    Störende Häufung von Werbeanlagen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 15 ZB 10.445

    Werbeanlage; faktische Baugrenzen; störende Häufung; Sicherheit und Leichtigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406
    Ob die - allein die Unzulässigkeit noch nicht begründende - Häufung von Werbeanlagen störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).

    Im Übrigen ist eine störende Häufung von Werbeanlagen auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - 1 A 448/11

    Wertanlage, Denkmalschutz, störende Häufung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406
    Wann die störende Wirkung eintritt, hängt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht nur vom Baugebietscharakter des Errichtungsorts ab, sondern auch von der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Umgebung (vgl. SächsOVG, U.v. 28.01.2015 - 1 A 448/11 - juris Rn. 38).

    Besteht die Umgebungsbebauung überwiegend aus Wohngebäuden, wirkt eine Häufung von Werbeanlagen störender als dies bei einer durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung der Fall ist (vgl. SächsOVG, U.v. 28.01.2015 a.a.O. juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 9 ZB 06.1035

    Mehrfachbegründung; Werbeanlage (Mega-light); störende Häufung (bejaht)

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 ZB 17.1406
    Bei der Beurteilung, ob das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage zu einer störenden Häufung führt, sind alle im maßgeblichen örtlichen Bereich, d.h. im Blickfeld des Betrachters vorhandenen materiell-rechtmäßigen Werbeanlagen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2008 - 9 ZB 06.1035 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2022 - 2 L 111/20

    Nachbarklage gegen eine Werbeanlage

    Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine solche Häufung ein Nebeneinander von mindestens drei Werbeanlagen voraussetzt (so auch BayVGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 9 ZB 17.1406 - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 LB 51/15 - juris Rn. 15; HessVGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 - juris Rn. 27), gibt der vorliegende Fall keinen Anlass.
  • VG München, 04.04.2022 - M 8 K 20.2028

    Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtetes Premium, Billboard mit

    Ob eine Häufung störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen (BayVGH, B.v. 9.9.2020 - 9 ZB 17.1406 - juris Rn. 7; B.v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).
  • VG München, 22.02.2022 - M 1 K 19.5390

    Baugenehmigung für Werbetafel

    Gleichwohl ist die Annahme einer Störung durch gehäufte Werbeanlagen nicht einmal in gewerblich geprägten Baugebieten ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2020 - 9 ZB 17.1406 - juris Rn. 8).
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